Mit Verfügung vom 6. Mai 1997 wies das BAP das Akteneinsichtsgesuch von Frau B. ab. Zur Begründung führte es an, das Dossier von B. enthalte Personendaten, die an Dritte, worunter auch seine Mutter falle, nicht bekanntgegeben werden dürfen. Aus Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ergebe sich, dass nur die von den in Frage stehenden Daten betroffene Person das Recht auf