A. Am 20. April 1995 erstattete H. bei der Stadtpolizei X eine Vermisstenanzeige in bezug auf seinen nach Haiti ausgewanderten Freund B. H. verfügte über eine am 9. Dezember 1994 ausgestellte Vollmacht des Vermissten, alle Rechtshandlungen auszuführen. In der Folge befasste sich auch das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) mit Nachforschungen nach dem Vermissten. Mit Eingabe vom 27. Februar 1997 ersuchte Rechtsanwältin K. als Vertreterin von Frau B., Mutter des Vermissten, in deren Namen das BAP um umfassende Einsicht in die Nachforschungsakten betreffend ihren vermissten Sohn. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 1997 wies das BAP das Akteneinsichtsgesuch von Frau B. ab.