Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 DSG. Art. 1 Abs. 7 VDSG. Bekanntgabe von Daten einer vermissten Person an Dritte. Die Einwilligung eines Vermissten darf bezüglich der Einsichtnahme in seine Personendaten durch seine Mutter nach den Umständen vermutet werden, solange keine Indizien dafür bestehen, dass der Vermisste seinen Aufenthaltsort vor den nach ihm forschenden nahen Angehörigen bewusst geheimhalten wollte (E. 3b). Überwiegende schutzwürdige Interessen von Drittpersonen in casu verneint (E. 3c).