{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-58--_1997-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003965.pdf?ID=150003965", "Checksum": "399a0cf39cdda19f7aa83902adb0d27d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:15", "Checksum": "bf18560cbe0b3baf396c873fa9d653da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.58 \r\n\n 5\nInteressen der betroffenen Drittpersonen sind im übrigen zu verneinen, wenn\nim betreffenden Dossier in bezug auf diese der Verdacht eines für die Person,\nderen mutmassliche Einwilligung vorausgesetzt wird, nachteiligen Verhaltens\ngeäussert wird.\nIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner keine überwiegenden\nInteressen Dritter, welche eine Einschränkung des der Beschwerdeführerin\naufgrund der mutmasslichen Einwilligung des Vermissten zuzubilligenden\nEinsichtsrechts rechtfertigen, substantiiert geltend gemacht. Solche\nüberwiegenden Drittinteressen sind im übrigen aus den der EDSK vorgelegten\nAkten auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte\nfür rechtswidrige Beeinträchtigungen, denen sich die in Frage stehenden\nDritten bei Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin ausgesetzt sehen\nkönnten (vgl. Dubach, a. a. O., N. 17/18).\n4. Im vorliegenden Fall stellt sich im weiteren auch die Frage, ob und\nallenfalls inwieweit das in Art. 1 Abs. 7 VDSG grundsätzlich vorgesehene\nAkteneinsichtsrecht Angehöriger in die Akten Verstorbener bezüglich\nEinsicht in die Nachforschungsakten einer vermissten Person entsprechend\nangewendet werden kann, d. h. Angehörigen einer vermissten und\nmöglicherweise verstorbenen Person ein Einsichtsrecht zugestanden werden\nkann, sofern diesem Einsichtsrecht nicht überwiegende Drittinteressen\nentgegenstehen. Für eine solche Gleichbehandlung spricht, dass den\nAngehörigen aufgrund ihrer nahen persönlichen Beziehung ein erhebliches\nInteresse an der Aufklärung des Schicksals einer vermissten Person zugebilligt\nwerden muss. Ein solches Einsichtsrecht rechtfertigt sich sicher dann, wenn\nsie selber den Nachforschungsauftrag erteilt haben, aber auch dann, wenn\nwie im vorliegenden Fall das Nachforschungsverfahren durch einen Dritten\nveranlasst wurde, da es unbillig wäre, dass erfolgte Bemühungen Dritter,\nwelche die Erteilung eines eigenen Nachforschungsauftrags überflüssig\nmachen, sich zum Nachteil der Angehörigen auswirken. Es kann auch\ndarauf verwiesen werden, dass bei Einleitung eines Strafverfahrens in\nZusammenhang mit der Vermisstmeldung einer Person das OHG Angehörigen\ndas Recht, sich am Strafverfahren zu beteiligen, und damit auch zur\nEinsichtnahme in die diesbezüglich angelegten Strafakten gewährt (Art. 8\nin Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 OHG).\nZu prüfen ist auch hier, ob allfällige Drittinteressen der Einsichtnahme\nentgegenstehen. Dies ist zu verneinen. Insbesondere schliesst ein allfälliger\nin Nachforschungsakten gegenüber Drittpersonen ausgesprochener\nVerdacht einer Mitverantwortung für das Verschwinden des Vermissten\ndas Einsichtsrecht der Angehörigen nicht aus. Auch im Rahmen des\nStrafverfahrens können am Verfahren beteiligte Angehörige eines Opfers\nbei der Akteneinsicht von einem gegen bestimmte Personen geäusserten\nVerdacht einer deliktischen Tätigkeit Kenntnis nehmen.\nSchliesslich können auch die Grundsätze des Patientenrechtes analog\nherangezogen werden, das die Einsicht naher Angehöriger ins\nPatientendossier anerkennt, wenn die Patienten nicht mehr einwilligen\n\n6\nkönnen. Entsprechend wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin im\nmündlichen Vortrag argumentiert. Das führt ebenfalls dazu, die Einwilligung\ndes Betroffenen aufgrund der besonderen Umstände zu vermuten.\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Anspruch\nder Beschwerdeführerin auf umfassende Einsicht in die Akten des\nBeschwerdegegners bezüglich der Nachforschungen nach ihrem vermissten\nSohn anzuerkennen ist.\nGründe, die gemäss Art. 19 Abs. 4 DSG die Einsichtnahme auszuschliessen,\neinzuschränken oder aufzuschieben vermöchten, sind nicht ersichtlich,\nbleiben aber natürlich bezüglich einzelner Dokumente von Fall zu Fall\nvorbehalten. Sie wären im Einzelfall vom BAP konkret zu benennen.\nDie Beschwerde ist demnach gutzuheissen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.58 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 21. November 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 965\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}