{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-58--_1997-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003965.pdf?ID=150003965", "Checksum": "399a0cf39cdda19f7aa83902adb0d27d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:15", "Checksum": "bf18560cbe0b3baf396c873fa9d653da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.58 \r\n\n1. (...)\n2. Das DSG regelt einerseits in Art. 8 den Anspruch auf Einsicht in die eigenen\nDaten, andererseits in Art. 19 die Voraussetzungen der Bekanntgabe von\nPersonendaten an Dritte. Gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG ist die Bekanntgabe von\nDaten an Dritte dann zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne\nvon Art. 17 DSG besteht, oder wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall\nzur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a), die\nbetroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder ihre Einwilligung nach\nden Umständen vorausgesetzt werden darf (Bst. b), die betroffene Person\nihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Bst. c), oder der Empfänger\nglaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder\ndie Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder\ndie Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren (Bst. d).\nIm weiteren enthält der in Ausführung zu Art. 8 DSG erlassene Art. 1 der\nVerordnung vom 14. Juni 1993 zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11)\nin Abs. 7 eine Regelung betreffend die Erteilung von Auskunft über Daten\n\n4\nverstorbener Personen. Danach besteht Anspruch auf Erteilung von Auskunft,\nwenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und der\nAuskunfterteilung keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der\nverstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen; nahe Verwandtschaft\nsowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse. Der Begriff\nder nahen Verwandtschaft wird nicht näher definiert. Gemäss Art. 110 des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)\ngelten als Angehörige einer Person Ehegatten, Verwandte in gerader Linie,\nihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und\nAdoptivkinder. Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (OHG, SR 312.5)\nstellt in Art. 2 Abs. 2 den Ehegatten des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie\nandere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, dem Opfer gleich.\n3.a. Ob sich im vorliegenden Fall ein Anspruch der Beschwerdeführerin\nauf Einsichtsgewährung in die Akten des Nachforschungsverfahrens auf\nArt. 19 Abs. 1 Bst. a DSG stützen liesse, mag offen bleiben, weil jedenfalls die\nBekanntgabe nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG zu gewähren ist. Es fragt sich aber\nimmerhin, ob die Beschwerdeführerin nicht einen Informationsanspruch hat\nim Hinblick auf die Durchführung von Zivilverfahren (vgl. Jean Nicolas Druey,\nInformation als Gegenstand des Rechts, Zürich / Baden-Baden 1995, S. 186 f.).\nb. Entgegen der Ansicht des BAP lässt sich das Einsichtsrecht der\nBeschwerdeführerin in die Nachforschungsakten bezüglich der Person B.\nauf die mutmassliche Einwilligung des Vermissten gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b\nDSG abstützen. Diese darf aufgrund der nahen Beziehung zwischen dem\nVermissten und seiner Mutter vermutet werden. Diese Form der Einwilligung\nfällt vor allem dann in Betracht, wenn es unmöglich oder schwierig ist, die\nEinwilligung der betroffenen Person einzuholen (vgl. Jean-Philippe Walter,\nKommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am\nMain 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 22), was bei einer Person, die\nvermisst wird, naturgemäss der Fall ist. Die Nachforschung nach einem\nVermissten liegt in der Regel auch in dessen Interesse, was in der Literatur\nals Grund für die Annahme einer nach den Umständen vorausgesetzten\nEinwilligung anerkannt wird (vgl. Walter, a. a. O.). Höchstens wenn Indizien\ndafür bestehen, dass der Vermisste seinen Aufenthaltsort vor den nach\nihm forschenden nahen Angehörigen bewusst geheimhalten wollte, ist\ndie mutmassliche Einwilligung zur Einsichtnahme naher Angehöriger zu\nverneinen. Solche Indizien sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden und\nwurden vom Vertreter des Beschwerdegegners anlässlich der mündlichen\nVerhandlung denn auch ausdrücklich verneint. (...)\nc. Enthält das betreffende Dossier einer Person auch Angaben über\nDrittpersonen, so muss grundsätzlich auch die Einsicht in diese Angaben\ngewährt werden, wenn sie mit dem diese Person betreffenden Sachverhalt in\nZusammenhang stehen. Nur wenn offensichtlich schutzwürdige Interessen\nder Drittperson es erfordern, ist die Einsichtnahme gemäss Art. 19 Abs. 4 Bst. a\nDSG zu verweigern oder einzuschränken. Nach der Praxis des Bundesgerichts\nhat diesfalls eine sorgfältige Interessenabwägung stattzufinden. Zu beachten\nsind unter Umständen auch wesentliche öffentliche Interessen (Art. 19\nAbs. 4 Bst. a DSG). Entgegenstehende öffentliche Geheimhaltungsbelange\nwären namentlich dann denkbar, wenn die Polizei eine besondere\nInformationsquelle aus berechtigten Interessen geheimhalten wollte (vgl.\nAlexander Dubach, Kommentar DSG, N. 13 ff. zu Art. 9). Überwiegende\n\n"}