{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-58--_1997-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003965.pdf?ID=150003965", "Checksum": "399a0cf39cdda19f7aa83902adb0d27d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1997 JAAC 62.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:15", "Checksum": "bf18560cbe0b3baf396c873fa9d653da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.58 \r\n\n 2\nEinsicht in ihre Daten habe, nicht aber Dritte, und dass im vorliegenden\nFall keine der Voraussetzungen, unter denen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG\nPersonendaten an Dritte bekanntgegeben werden dürften, erfüllt sei. Es\nexistiere keine gesetzliche Grundlage, welche die Bekanntgabe von Daten\naus dem Dossier «Nachforschungen» an Dritte erlaube. Weder habe B. seine\nZustimmung zur Datenbekanntgabe an seine Mutter gegeben, noch beständen\nAnhaltspunkte für eine stillschweigende Zustimmung zu einer solchen\nBekanntgabe. B. habe seine Daten auch nicht allgemein zugänglich gemacht.\nEine Akteneinsichtsgewährung aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Bst. a und d DSG\nsei im vorliegenden Fall klarerweise ausgeschlossen.\nC. Gegen diese ihr am 12. Mai 1997 zugestellte Verfügung erhob die\nRechtsvertreterin von Frau B. am 11. Juni 1997 rechtzeitig Beschwerde bei\nder Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) mit dem Antrag: «Es sei\ndie Verfügung vom 6. Mai 1997 aufzuheben und der Beschwerdeführerin\numfassende Einsicht in die Akten betreffend die Nachforschungen nach\nihrem Sohn zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nBeschwerdegegners.»\nZur Begründung wird geltend gemacht, Frau B. sei nicht länger bereit, die\nAngelegenheit, die nun schon zwei Jahre bei den Bundesbehörden liege,\nauf sich beruhen zu lassen. Für die Datenbekanntgabe sei eine spezielle\ngesetzliche Grundlage neben dem DSG nicht erforderlich, um dies explizit\nzu erlauben. Es reiche aus, wenn sich hierfür eine gesetzliche Grundlage aus\ndem zivilen und öffentlichen Recht ergebe, welche der Einsicht begehrenden\nDrittperson eine gesetzliche Aufgabe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG\nauferlege.\nDie Beschwerdeführerin unterstehe als Mutter des Vermissten\nder familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)\nund sei auch seine gesetzliche Erbin. Für sie stehe ihre Sorge als Mutter um\nden Sohn im Vordergrund. Nachdem die Nachforschungen bisher erfolglos\nverlaufen seien, sei es ihre gesetzliche und sittliche Pflicht und Aufgabe, ideelle\naber auch finanzielle sachdienliche Massnahmen zu ergreifen. Dazu müsse\nsie sich zuerst ein Bild über die gesamte Angelegenheit machen, wozu eine\numfassende Einsicht in die Akten erforderlich sei. Als gesetzliche Erbin\ntrete sie zudem, wenn sich herausstelle, dass der Vermisste verstorben sei,\nautomatisch in dessen sämtliche Rechte ein. Zu erwähnen sei auch, dass\nsich unter Umständen die Einleitung eines Verschollenerklärungsverfahrens\ngemäss Art. 35 ff. ZGB als notwendig erweise. Damit sei ein Anspruch auf\nEinsichtnahme in die Akten des Nachforschungsverfahrens aufgrund von\nArt. 19 Abs. 1 Bst. a DSG dargetan.\nDie Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass Hinweise für eine\nstillschweigende Zustimmung von B. für die Gewährung der Akteneinsicht\nfehlen. Dieser sei offenbar unter mysteriösen Umständen in Haiti\nverschwunden. Seither sei keinerlei Nachricht mehr von ihm eingetroffen.\nAuch die Nachforschungen scheinen bisher keine einleuchtenden Ergebnisse\ngeliefert zu haben. Es stelle sich daher die Frage nach Massnahmen, die\ndirekt in Haiti greifen. Um diesbezügliche sachgerechte Massnahmen und\nderen Kosten einzuschätzen, sei die verlangte umfassende Akteneinsicht\n\n3\nunerlässlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass B. in Not geraten\nsei oder aber noch immer in Not sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mit\nseinem mysteriösen Verschwinden nichts zu tun.\nD. Das BAP beantragt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 1997 Abweisung\nder Beschwerde unter Kostenfolge. Der Begriff der gesetzlichen Aufgabe\ngemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG beziehe sich auf eine gesetzlich auferlegte\nPflicht. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Unterstützungspflicht\ngemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB biete keine Grundlage für die Gewährung der\nAkteneinsicht, da aus der Tatsache allein, dass B. verschwunden sei, nicht\nabgeleitet werden könne, dass er sich in einer die Unterstützungspflicht der\nBeschwerdeführerin auslösenden Notsituation befinde. Ferner beschränke\nsich die Unterstützungspflicht auf die Leistung von Nahrung, Bekleidung,\nUnterkunft und ärztliche Pflege und habe nicht eine generelle Pflicht zur\nUnterstützung zum Gegenstand. Auch die lediglich moralische Pflicht der\nBeschwerdeführerin, Vorkehrungen anzustreben, um Nachrichten von\nihrem Sohn zu erhalten, rechtfertige die Übermittlung von Personendaten\nan Dritte nicht. Die Tatsache, dass sie im Fall des Todes ihres Sohnes dessen\nErbin sei, auferlege ihr, solange der Erbgang nicht eröffnet sei, keine\ngesetzliche Obliegenheit. Auch bestehe keine Pflicht zur Einleitung eines\nVerschollenerklärungsverfahrens gemäss Art. 35 ff. ZGB. Ferner könne die\nZustimmung des Verschwundenen zur Einsichtgewährung nicht vermutet\nwerden. Die Tatsache des Verschwindens allein bedeute nicht automatisch,\ndass der Betroffene seine Zustimmung zur Einsichtnahme Dritter in das\nbetreffende Dossier erteilt habe, auch dann nicht, wenn es sich hierbei\num die Mutter handle. Für eine solche Zustimmung müssten vielmehr\nkonkrete Anhaltspunkte vorliegen. Möglich sei, dass sich der Betroffene\nbewusst Nachforschungen Dritter entziehen wolle. Weiter müsse noch\ndarauf hingewiesen werden, dass das fragliche Dossier nicht nur Daten\ndes Verschwundenen, sondern auch schützenswerte Daten Dritter, welche\nanlässlich der Suche nach B. erhoben worden seien, enthalte.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}