2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) eine Kostenbeteiligung von max. Fr. 300.- vom Gesuchsteller zu erheben (vgl. EDSB, Kommentar DSG, Kommentar zur VDSG, Ziff. 3.2, S. 542). Die Beschwerdegegnerin ist aber als Behörde in erster Linie gehalten, ihre Aktenablage so zweckmässig zu organisieren, dass sie in der Lage ist, das Akteneinsichtsrecht von mit ihr in Kontakt tretenden Personen ohne unverhältnismässigen Aufwand zu gewährleisten. 6. Soweit darauf einzutreten ist, ist die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in sämtliche ihn betreffenden Aktenstücke, die sich in