Solche Gründe macht die Beschwerdegegnerin einzig bezüglich von Dritten eingeholter Mitberichte, jedoch nicht substantiiert geltend. Der Umstand, dass sich die Gewährung der vollständigen Einsicht in die vorhandenen Personendaten einer bestimmten oder bestimmbaren Person aufgrund einer unzweckmässigen Büroorganisation für den Inhaber der Daten als überdurchschnittlich aufwendig erweist, stellt keinen zureichenden Grund für die Einschränkung oder Verweigerung des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 9 DSG dar. Sie kann höchstens allenfalls Anlass bilden, gestützt auf Art. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11)