Da die Beschwerdegegnerin dem DSG untersteht (vgl. E. 1), hat sie dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG Auskunft über alle über ihn bei ihr vorhandenen Personendaten zu erteilen, soweit nicht Einschränkungen oder Ausschlussgründe im Sinne von Art. 9 DSG vorliegen oder diese Daten Gegenstand eines hängigen Beschwerdeverfahrens bilden und aus diesem Grunde vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Solche Gründe macht die Beschwerdegegnerin einzig bezüglich von Dritten eingeholter Mitberichte, jedoch nicht substantiiert geltend.