6 zu unterlaufen. Ungeachtet der konkreten Art der Ablage von Korrespondenz und Aktennotizen durch die Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass deren Korrespondenzen offenbar EDV-mässig verfügbar sind und daher, zumindest solange sie nicht im System gelöscht werden, ohne grösseren Aufwand anhand verschiedener Suchkriterien die eine bestimmte Person betreffenden Daten zu ermitteln sind. Da die Beschwerdegegnerin dem DSG untersteht (vgl. E. 1), hat sie dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst.