Es stellt sich in der Tat die Frage, wie die Beschwerdegegnerin ihre Korrespondenz ausserhalb der eigentlichen Gesuchsverwaltung ablegt. Für die Qualifikation solcher Unterlagen als Personendaten kann dies indessen keine Rolle spielen, hätte es doch sonst jeder Inhaber eines grundsätzlich unter den Begriff der Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. g DSG fallenden Bestandes von Personendaten in der Hand, die gesetzlichen Bestimmungen des DSG auf einfachstem Wege, nämlich durch blosse ungeordnete oder verstreute Ablage