Ihre Auffassung, wonach nur einzelne Dossiers (Personalakten, Gesuchsverfahren), nicht aber Korrespondenzen und weitere, mit bestimmten Personen ausserhalb eigentlicher Gesuchsverfahren hergestellte und registrierte Kontakte darunterfallen, erweist sich mithin als zu eng und würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Adresse registriert war, als er am 22. Oktober 1996 erstmals um Akteneinsicht ersuchte, wurde doch die Antwort vom 26. November 1996 noch an seine frühere Adresse gesandt, obwohl er im Schreiben vom 22. Oktober 1996 bereits die neue Adresse angegeben hatte.