Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen (vgl. Belser, a. a. O., N. 4 und 5 zu Art. 3). Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt (Adresse, Kundenkarteikarte, Personaldossier, Zeitungsartikel mit namentlicher Nennung bestimmter Personen). Wie der Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist ohne Bedeutung. Die Zuordnung kann auf verschiedene Arten erfolgen, indem zum Beispiel ein Schlüssel (AHV-Nummer, Aktenzeichen, Kundennummer) verwendet wird.