Unerheblich ist auch, ob eine Aussage als Zeichen (analog, digital, alphanumerisch oder numerisch), Wort, Bild, Ton oder Kombinationen aus diesen (Beispiel Videoaufnahme mit Untertiteln) auftritt und auf welcher Art von Datenträgern (Papier, Film, elektronische oder optoelektronische Datenträger usw.) die Informationen gespeichert sind. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen (vgl. Belser, a. a. O., N. 4 und 5 zu Art. 3).