5 führt und dass deshalb nach ihrer Auffassung alle nicht innerhalb der Gesuchsverwaltung erfassten Daten nicht Gegenstand des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG sein können. 4. Als Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG gelten Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Unter Angaben ist jede Art von Information zu verstehen, die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, ungeachtet, ob es sich dabei um eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt.