Nach ihrer Auffassung fallen deshalb Schriftstücke, die nicht Gegenstand eines vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs sind, nicht unter den Begriff der Datensammlung. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an den EDSB vom 8. Januar 1997 ist im weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin keine zentrale, personenbezogene Ablage der Daten