Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass nicht sämtliche Aktenstücke unter den Begriff der Datensammlung fallen. Als solche betrachtet sie nur Dossiers, die unter dem Namen der betreffenden Person abgelegt und zugänglich sind. Sie erklärt, zwei Datensammlungen im Sinne des DSG zu führen, nämlich einerseits die Personaldossiers ihrer Mitarbeiter sowie andererseits die Gesuchsverwaltung, welche nach dem Namen der Gesuchsteller abfragbar ist. Nach ihrer Auffassung fallen deshalb Schriftstücke, die nicht Gegenstand eines vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs sind, nicht unter den Begriff der Datensammlung.