Auf die Beschwerde vom 8. Mai 1997 ist deshalb gestützt auf Art. 25 DSG einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die uneingeschränkte Akteneinsicht verlangt. 2. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 33 Abs. 2 DSG vorsorgliche Massnahmen verlangt, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Die Aufgaben gemäss Art. 27 DSG obliegen ausschliesslich dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, und nur dieser ist legitimiert, beim Präsidenten der Datenschutzkommission vorsorgliche Massnahmen nach Art. 33 Abs. 2 DSG zu beantragen.