1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 8 DSG geltend gemachte Auskunftsrecht in seine von dieser bearbeiteten Personendaten. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. (...) Im Rahmen ihrer gesetzlichen Tätigkeit gilt sie als ein Organ des Bundes und ist insoweit dem öffentlich-rechtlichen Teil des DSG unterstellt (vgl. Urs Belser, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 30/31 zu Art. 3). Auf die Beschwerde vom 8. Mai 1997 ist deshalb gestützt auf Art.