Mit Amtsbericht vom 11. Juli 1997 fasste der EDSB seine Bemühungen und Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und insbesondere den Inhalt der an diese gerichteten Schreiben zusammen und legte sie der EDSK bei. Weiter wird im Amtsbericht ausgeführt, es entziehe sich der Kenntnis des EDSB, welche Datensammlungen die Beschwerdegegnerin führe. Gemäss Art. 11 Abs. 2 DSG seien bei ihm die beiden Datensammlungen «Gesuchsverwaltung» und «Personaldossier» angemeldet worden. Gemäss schriftlichen und mündlichen Aussagen würden die restlichen Datensammlungen nicht personenbezogen geführt.