Worin die in der Beschwerdeschrift erwähnten «nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteile» bestehen sollen, sei nicht zu erkennen. F. Mit Verfügung vom 23. Juni 1997 wurde der EDSB aufgefordert, in einem Amtsbericht Stellung zu nehmen a. zu den Ausführungen der Parteien betreffend Kontakte und Korrespondenzen mit ihm, und b. über den Bestand an Datensammlungen bei der Beschwerdegegnerin. Mit Amtsbericht vom 11. Juli 1997 fasste der EDSB seine Bemühungen und Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und insbesondere den Inhalt der an diese gerichteten Schreiben zusammen und legte sie der EDSK bei.