Im weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe nichts zu verbergen und sei bereit, dem Beschwerdeführer Einblick in Akten ausserhalb der genannten Dossiers zu geben, soweit dadurch keine anderweitigen Interessen verletzt würden. Da diese Unterlagen aus verschiedenen Dossiers zusammenzutragen seien, was mit einem grossen Arbeitsaufwand verbunden wäre, müsste der Beschwerdeführer mit einer Kostenbeteiligung gemäss Art. 2 VDSG rechnen. Worin die in der Beschwerdeschrift erwähnten «nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteile» bestehen sollen, sei nicht zu erkennen.