Dieses Kriterium erfülle einzig das dem Beschwerdeführer zugänglich gemachte Dossier betreffend das Projekt Y sowie das Projekt Z, wobei in letzterem Fall ein Rekurs bei der zuständigen Rekurskommission hängig sei und Akteneinsicht im Rahmen jenes Verfahrens beansprucht werden könne. Im weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe nichts zu verbergen und sei bereit, dem Beschwerdeführer Einblick in Akten ausserhalb der genannten Dossiers zu geben, soweit dadurch keine anderweitigen Interessen verletzt würden.