Diese sei unter anderem nach den Namen der Gesuchsteller abfragbar. Sie führe keine allgemeine, nach Personennamen ausgerichtete Sammlung von Korrespondenz. Das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers könne allein Daten erfassen, die innerhalb der Gesuchsverwaltung der Beschwerdegegnerin zugänglich seien. Dieses Kriterium erfülle einzig das dem Beschwerdeführer zugänglich gemachte Dossier betreffend das Projekt Y sowie das Projekt Z, wobei in letzterem Fall ein Rekurs bei der zuständigen Rekurskommission hängig sei und Akteneinsicht im Rahmen jenes Verfahrens beansprucht werden könne.