Nach Auskunft des EDSB könnten Gegenstand des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsrechts allein Dossiers sein, die unter seinem Namen abgelegt und zugänglich seien. Umgekehrt würden davon Schriftstücke nicht erfasst, die nicht Gegenstand eines von G. bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuchs seien. Die Beschwerdegegnerin kenne zwei Datensammlungen im Sinne des DSG, die auch dem EDSB angemeldet worden seien: Einerseits die Personaldossiers ihrer Mitarbeiter, andererseits die Gesuchsverwaltung. Bei letzterer handle es sich um eine betriebsspezifische Software. Diese sei unter anderem nach den Namen der Gesuchsteller abfragbar.