3 oder Angaben zu Zahlungen können bei der Beschwerdegegnerin nicht verlorengegangen sein. Im weiteren verlangt der Beschwerdeführer Massnahmen im Sinne von Art. 27 Abs. 1, 2, 3 und Art. 33 Abs. 2 DSG. E. In ihrer schriftlichen Vernehmlassung vom 23. Mai 1997 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet nicht, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer verschiedene Kontakte auch in schriftlicher Form stattfanden, die über den Bestand der dem Beschwerdeführer zugestellten Akten hinausgehen.