Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die im Vorfeld der angefochtenen Verfügung gewechselte ausführliche Korrespondenz und auf die diversen schriftlichen Interventionen des EDSB. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Auflistung der von der Beschwerdegegnerin an ihn gerichteten Schreiben aus der Zeit vom 1. März 1994 bis 24. Oktober 1996 mache deutlich, dass die Beschwerdegegnerin allein acht ihn betreffende Dokumente zurückhalte. Zumindest diese Papiere mit finanziellem Kontext