Betreffend das Projekt Y habe sie dem Beschwerdeführer mit Brief vom 21. Februar 1997 in Übereinstimmung mit dem DSG Kopien der Akten überlassen. D. Gegen diese Verfügung erhob G. mit Schreiben vom 8. Mai 1997 bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, unter Kostenfolge. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die im Vorfeld der angefochtenen Verfügung gewechselte ausführliche Korrespondenz und auf die diversen schriftlichen Interventionen des EDSB.