Datensammlungen im Sinne des DSG, die ihn beträfen, lägen nur soweit vor, als er gegenüber der Beschwerdegegnerin als Gesuchsteller aufgetreten sei. Sie sei einzig im Besitz von Unterlagen im Zusammenhang mit den Projekten der X. Konkret erfüllt sei die Voraussetzung einer Datensammlung einzig im Falle des Projektes Y, das gutgeheissen wurde, sowie im Rekursfall betreffend das Projekt Z. Das dem Beschwerdeführer im Rekursfall zustehende Akteneinsichtsrecht sei direkt gegenüber der Rekursbehörde geltend zu machen. Betreffend das Projekt Y habe sie dem Beschwerdeführer mit Brief vom 21. Februar 1997 in Übereinstimmung mit dem DSG Kopien der Akten überlassen.