Dies betreffe ein Gesuch, das von ihr vollumfänglich gutgeheissen wurde; dieses Dossier würde sie dem Beschwerdeführer mit Post vom gleichen Tag (21. Februar 1997) in kopierter Form zugänglich machen. C. Mit Verfügung vom 29. April 1997 hielt alsdann die Beschwerdegegnerin nochmals fest, dass sie keine Daten zur Person des Beschwerdeführers gesammelt habe. Datensammlungen im Sinne des DSG, die ihn beträfen, lägen nur soweit vor, als er gegenüber der Beschwerdegegnerin als Gesuchsteller aufgetreten sei.