Umgekehrt würden davon Schriftstücke nicht erfasst, die nicht Gegenstand eines von ihm bei ihr eingereichten Gesuches seien. Ferner unterlägen die im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens bei Dritten eingeholten Mitberichte nicht dem Auskunftsrecht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG). Bezüglich der Akten eines Beschwerdeverfahrens betreffend ein abgelehntes Gesuch des Beschwerdeführers verwies die Beschwerdegegnerin auf das direkt bei der Rekursinstanz wahrzunehmende Akteneinsichtsrecht. Aufgrund der vorgenannten Kriterien bestehe bei der Beschwerdegegnerin ein einziges Dossier, das dem Auskunftsrecht unterliege. Dies betreffe ein Gesuch, das von ihr vollumfänglich gutgeheissen wurde;