2 EDSB die Frage offen, wie es die Beschwerdegegnerin bewerkstelligt, ohne personenbezogene Datensammlungen die Adresslisten, Personaldossiers oder ähnliche Datensammlungen in laufenden Geschäften zu führen. Mit Schreiben vom 21. Februar 1997 an den EDSB verwies die Beschwerdegegnerin auf die gesetzliche Definition von Personendaten als Daten, deren Bestand so aufgebaut ist, «dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind». Im Hinblick auf die Vergabe von Beiträgen/