Die Beschwerdegegnerin stellte sich zunächst auf den Standpunkt, dass sie keinerlei Daten über den Beschwerdeführer habe und ersuchte den EDSB, ihr so klar und umfassend wie möglich mitzuteilen, was er unter «Daten» verstehe. Nach einer schriftlichen Darlegung des EDSB über die Auskunftspflicht gemäss Art. 8 DSG bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Antwortschreiben vom 8. Januar 1997, dass sie keine zentrale, personenbezogene Ablage der Daten führe, da sie zum grössten Teil projektgebunden arbeite. Mit dieser Antwort blieb für den