Am 22. Oktober 1996 verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin Auskunft bzw. Akteneinsicht gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). In der Folge entspann sich ein intensiver Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, in den sich auf Ersuchen des Beschwerdeführers auch der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) einschaltete. Die Beschwerdegegnerin stellte sich zunächst auf den Standpunkt, dass sie keinerlei Daten über den Beschwerdeführer habe und ersuchte den EDSB, ihr so klar und umfassend wie möglich mitzuteilen, was er unter «Daten» verstehe.