A. G. (Beschwerdeführer) ist Koordinator des Projektes X. Die Beschwerdegegnerin war Mitglied einer aus Bundesorganen bestehenden, im Subventionsbereich tätigen Kontaktgruppe, die sich dem Projekt X als Ansprechpartnerin zur Verfügung stellte. Im Rahmen dieses Projektes fanden verschiedene Kontakte zwischen ihr und dem Beschwerdeführer statt. B. Am 22. Oktober 1996 verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin Auskunft bzw. Akteneinsicht gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1).