Art. 3 Bst. a und g, Art. 8, Art. 33 Abs. 2 DSG. Vorsorgliche Massnahmen. Begriffe der Personendaten und der Datensammlung. Die Legitimation, vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 DSG zu beantragen, steht nur dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu (E. 2). Definition der Personendaten: Ob eine Person, der gesammelte Daten zuzuordnen sind, bestimmbar ist, muss anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik mitzuberücksichtigen sind (E. 4).