{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-57--_1997-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003962.pdf?ID=150003962", "Checksum": "761b81626f36dac98d7204985e78f582"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "6e9d3c2eb1c3a3e78ade22702225ca50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.57 \r\n\n 5\nführt und dass deshalb nach ihrer Auffassung alle nicht innerhalb der\nGesuchsverwaltung erfassten Daten nicht Gegenstand des Auskunftsrechts\ngemäss Art. 8 DSG sein können.\n4. Als Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG gelten Angaben, die sich\nauf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Unter Angaben\nist jede Art von Information zu verstehen, die auf die Vermittlung oder die\nAufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, ungeachtet, ob es sich dabei\num eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt. Unerheblich\nist auch, ob eine Aussage als Zeichen (analog, digital, alphanumerisch\noder numerisch), Wort, Bild, Ton oder Kombinationen aus diesen (Beispiel\nVideoaufnahme mit Untertiteln) auftritt und auf welcher Art von Datenträgern\n(Papier, Film, elektronische oder optoelektronische Datenträger usw.) die\nInformationen gespeichert sind. Entscheidend für die Qualifikation als\nPersonendaten ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen\nzuordnen lassen (vgl. Belser, a. a. O., N. 4 und 5 zu Art. 3).\nEine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst\nergibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt (Adresse,\nKundenkarteikarte, Personaldossier, Zeitungsartikel mit namentlicher\nNennung bestimmter Personen). Wie der Bezug zur betroffenen Person\nhergestellt wird, ist ohne Bedeutung. Die Zuordnung kann auf verschiedene\nArten erfolgen, indem zum Beispiel ein Schlüssel (AHV-Nummer, Aktenzeichen,\nKundennummer) verwendet wird. Wesentlich ist, dass die Zuordnung ohne\neinen unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. Der für die Bestimmung\neiner Person zu betreibende Aufwand ist dann nicht mehr vertretbar, «wenn\nnach den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht damit gerechnet werden\nmuss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird (etwa durch eine\nkomplizierte Analyse einer Statistik) ...» (vgl. Belser, a. a. O., N. 6 mit Hinweis\nauf die Materialien). Ob eine Person bestimmbar ist, muss daher anhand\nobjektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere\nauch die Möglichkeiten der Technik mitzuberücksichtigen sind.\n5. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann der Auffassung der\nBeschwerdegegnerin bezüglich des Begriffs der Datensammlung nicht\nzugestimmt werden. Ihre Auffassung, wonach nur einzelne Dossiers\n(Personalakten, Gesuchsverfahren), nicht aber Korrespondenzen und\nweitere, mit bestimmten Personen ausserhalb eigentlicher Gesuchsverfahren\nhergestellte und registrierte Kontakte darunterfallen, erweist sich mithin als\nzu eng und würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.\nAufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der\nBeschwerdegegnerin aufgrund seiner Adresse registriert war, als er am\n22. Oktober 1996 erstmals um Akteneinsicht ersuchte, wurde doch die Antwort\nvom 26. November 1996 noch an seine frühere Adresse gesandt, obwohl er\nim Schreiben vom 22. Oktober 1996 bereits die neue Adresse angegeben\nhatte. Es stellt sich in der Tat die Frage, wie die Beschwerdegegnerin ihre\nKorrespondenz ausserhalb der eigentlichen Gesuchsverwaltung ablegt. Für die\nQualifikation solcher Unterlagen als Personendaten kann dies indessen keine\nRolle spielen, hätte es doch sonst jeder Inhaber eines grundsätzlich unter den\nBegriff der Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. g DSG fallenden Bestandes\nvon Personendaten in der Hand, die gesetzlichen Bestimmungen des DSG auf\neinfachstem Wege, nämlich durch blosse ungeordnete oder verstreute Ablage\n\n6\nzu unterlaufen. Ungeachtet der konkreten Art der Ablage von Korrespondenz\nund Aktennotizen durch die Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass deren\nKorrespondenzen offenbar EDV-mässig verfügbar sind und daher, zumindest\nsolange sie nicht im System gelöscht werden, ohne grösseren Aufwand anhand\nverschiedener Suchkriterien die eine bestimmte Person betreffenden Daten zu\nermitteln sind.\nDa die Beschwerdegegnerin dem DSG untersteht (vgl. E. 1), hat sie dem\nBeschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG Auskunft über alle über ihn\nbei ihr vorhandenen Personendaten zu erteilen, soweit nicht Einschränkungen\noder Ausschlussgründe im Sinne von Art. 9 DSG vorliegen oder diese Daten\nGegenstand eines hängigen Beschwerdeverfahrens bilden und aus diesem\nGrunde vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 2\nBst. c DSG). Solche Gründe macht die Beschwerdegegnerin einzig bezüglich\nvon Dritten eingeholter Mitberichte, jedoch nicht substantiiert geltend.\nDer Umstand, dass sich die Gewährung der vollständigen Einsicht in die\nvorhandenen Personendaten einer bestimmten oder bestimmbaren Person\naufgrund einer unzweckmässigen Büroorganisation für den Inhaber der\nDaten als überdurchschnittlich aufwendig erweist, stellt keinen zureichenden\nGrund für die Einschränkung oder Verweigerung des Auskunftsrechts im\nSinne von Art. 9 DSG dar. Sie kann höchstens allenfalls Anlass bilden, gestützt\nauf Art. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den\nDatenschutz (VDSG, SR 235.11) eine Kostenbeteiligung von max. Fr. 300.- vom\nGesuchsteller zu erheben (vgl. EDSB, Kommentar DSG, Kommentar zur VDSG,\nZiff. 3.2, S. 542). Die Beschwerdegegnerin ist aber als Behörde in erster Linie\ngehalten, ihre Aktenablage so zweckmässig zu organisieren, dass sie in der\nLage ist, das Akteneinsichtsrecht von mit ihr in Kontakt tretenden Personen\nohne unverhältnismässigen Aufwand zu gewährleisten.\n6. Soweit darauf einzutreten ist, ist die Beschwerde aus diesen Gründen\ngutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem\nBeschwerdeführer in sämtliche ihn betreffenden Aktenstücke, die sich in\nihrem Besitz befinden, Einsicht zu geben. Vorbehalten bleiben besondere\nGeheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 9 DSG, welche im konkreten\nEinzelfall zu prüfen und geltend zu machen sind (Art. 9 Abs. 4 DSG).\n\n"}