{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-57--_1997-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003962.pdf?ID=150003962", "Checksum": "761b81626f36dac98d7204985e78f582"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "6e9d3c2eb1c3a3e78ade22702225ca50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.57 \r\n\n1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das vom\nBeschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 8\nDSG geltend gemachte Auskunftsrecht in seine von dieser bearbeiteten\nPersonendaten. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Stiftung\ndes öffentlichen Rechts. (...) Im Rahmen ihrer gesetzlichen Tätigkeit gilt\nsie als ein Organ des Bundes und ist insoweit dem öffentlich-rechtlichen\nTeil des DSG unterstellt (vgl. Urs Belser, Kommentar zum Schweizerischen\nDatenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar\nDSG, N. 30/31 zu Art. 3). Auf die Beschwerde vom 8. Mai 1997 ist deshalb\ngestützt auf Art. 25 DSG einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung und die uneingeschränkte\nAkteneinsicht verlangt.\n2. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 Abs. 1, 2 und 3 sowie\nArt. 33 Abs. 2 DSG vorsorgliche Massnahmen verlangt, ist auf seine Eingabe\nnicht einzutreten. Die Aufgaben gemäss Art. 27 DSG obliegen ausschliesslich\ndem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, und nur dieser ist legitimiert,\nbeim Präsidenten der Datenschutzkommission vorsorgliche Massnahmen nach\nArt. 33 Abs. 2 DSG zu beantragen.\n3. Zwischen den Parteien ist vor allem streitig, welche von der\nBeschwerdegegnerin bearbeiteten Daten als Personendaten des\nBeschwerdeführers bzw. als Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. a\nund g DSG zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht\n(mehr), dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer verschiedene Kontakte,\nauch in schriftlicher Form stattfanden, die über den Bestand der dem\nBeschwerdeführer zugestellten Akten hinausgehen. Sie stellt sich jedoch\nauf den Standpunkt, dass nicht sämtliche Aktenstücke unter den Begriff der\nDatensammlung fallen. Als solche betrachtet sie nur Dossiers, die unter\ndem Namen der betreffenden Person abgelegt und zugänglich sind. Sie\nerklärt, zwei Datensammlungen im Sinne des DSG zu führen, nämlich\neinerseits die Personaldossiers ihrer Mitarbeiter sowie andererseits die\nGesuchsverwaltung, welche nach dem Namen der Gesuchsteller abfragbar\nist. Nach ihrer Auffassung fallen deshalb Schriftstücke, die nicht Gegenstand\neines vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs sind, nicht unter den\nBegriff der Datensammlung. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin\nan den EDSB vom 8. Januar 1997 ist im weiteren zu entnehmen, dass die\nBeschwerdegegnerin keine zentrale, personenbezogene Ablage der Daten\n\n"}