{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-57--_1997-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003962.pdf?ID=150003962", "Checksum": "761b81626f36dac98d7204985e78f582"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "6e9d3c2eb1c3a3e78ade22702225ca50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.57 \r\n\n 3\noder Angaben zu Zahlungen können bei der Beschwerdegegnerin nicht\nverlorengegangen sein. Im weiteren verlangt der Beschwerdeführer\nMassnahmen im Sinne von Art. 27 Abs. 1, 2, 3 und Art. 33 Abs. 2 DSG.\nE. In ihrer schriftlichen Vernehmlassung vom 23. Mai 1997 beantragt die\nBeschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie\nbestreitet nicht, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer verschiedene\nKontakte auch in schriftlicher Form stattfanden, die über den Bestand\nder dem Beschwerdeführer zugestellten Akten hinausgehen. Sie stellt\nsich indessen auf den Standpunkt - unter Hinweis auf ihr Schreiben vom\n21. Februar 1997 an den EDSB - dass nicht sämtliche Aktenstücke unter\nden Begriff der Datensammlung fallen. Nach Auskunft des EDSB könnten\nGegenstand des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsrechts\nallein Dossiers sein, die unter seinem Namen abgelegt und zugänglich seien.\nUmgekehrt würden davon Schriftstücke nicht erfasst, die nicht Gegenstand\neines von G. bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuchs seien. Die\nBeschwerdegegnerin kenne zwei Datensammlungen im Sinne des DSG, die\nauch dem EDSB angemeldet worden seien: Einerseits die Personaldossiers\nihrer Mitarbeiter, andererseits die Gesuchsverwaltung. Bei letzterer handle\nes sich um eine betriebsspezifische Software. Diese sei unter anderem\nnach den Namen der Gesuchsteller abfragbar. Sie führe keine allgemeine,\nnach Personennamen ausgerichtete Sammlung von Korrespondenz. Das\nAuskunftsrecht des Beschwerdeführers könne allein Daten erfassen, die\ninnerhalb der Gesuchsverwaltung der Beschwerdegegnerin zugänglich\nseien. Dieses Kriterium erfülle einzig das dem Beschwerdeführer zugänglich\ngemachte Dossier betreffend das Projekt Y sowie das Projekt Z, wobei in\nletzterem Fall ein Rekurs bei der zuständigen Rekurskommission hängig sei\nund Akteneinsicht im Rahmen jenes Verfahrens beansprucht werden könne.\nIm weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe nichts zu verbergen\nund sei bereit, dem Beschwerdeführer Einblick in Akten ausserhalb\nder genannten Dossiers zu geben, soweit dadurch keine anderweitigen\nInteressen verletzt würden. Da diese Unterlagen aus verschiedenen Dossiers\nzusammenzutragen seien, was mit einem grossen Arbeitsaufwand verbunden\nwäre, müsste der Beschwerdeführer mit einer Kostenbeteiligung gemäss Art. 2\nVDSG rechnen. Worin die in der Beschwerdeschrift erwähnten «nicht leicht\nwieder gutzumachenden Nachteile» bestehen sollen, sei nicht zu erkennen.\nF. Mit Verfügung vom 23. Juni 1997 wurde der EDSB aufgefordert, in einem\nAmtsbericht Stellung zu nehmen\na. zu den Ausführungen der Parteien betreffend Kontakte und\nKorrespondenzen mit ihm, und\nb. über den Bestand an Datensammlungen bei der Beschwerdegegnerin.\nMit Amtsbericht vom 11. Juli 1997 fasste der EDSB seine Bemühungen\nund Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und\ninsbesondere den Inhalt der an diese gerichteten Schreiben zusammen\nund legte sie der EDSK bei. Weiter wird im Amtsbericht ausgeführt, es\nentziehe sich der Kenntnis des EDSB, welche Datensammlungen die\nBeschwerdegegnerin führe. Gemäss Art. 11 Abs. 2 DSG seien bei ihm die\nbeiden Datensammlungen «Gesuchsverwaltung» und «Personaldossier»\nangemeldet worden. Gemäss schriftlichen und mündlichen Aussagen würden\ndie restlichen Datensammlungen nicht personenbezogen geführt.\n\n4\nDer Amtsbericht wurde den beiden Parteien zur Kenntnis zugestellt und ihnen\nGelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen hierzu schriftlich einzureichen.\nDer Beschwerdeführer verweist mit Schreiben vom 19. August 1997 auf\neine Kopie seines Gesuchs vom 22. Oktober 1996 um Akteneinsicht sowie\neine Kopie einer von ihm am 19. März 1997 verfassten Chronologie. Die\nBeschwerdegegnerin hat keine weiteren Bemerkungen eingereicht.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}