{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-57--_1997-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003962.pdf?ID=150003962", "Checksum": "761b81626f36dac98d7204985e78f582"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1997 JAAC 62.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "6e9d3c2eb1c3a3e78ade22702225ca50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1997 JAAC 62.57 \r\n\n 2\nEDSB die Frage offen, wie es die Beschwerdegegnerin bewerkstelligt, ohne\npersonenbezogene Datensammlungen die Adresslisten, Personaldossiers oder\nähnliche Datensammlungen in laufenden Geschäften zu führen.\nMit Schreiben vom 21. Februar 1997 an den EDSB verwies die\nBeschwerdegegnerin auf die gesetzliche Definition von Personendaten\nals Daten, deren Bestand so aufgebaut ist, «dass die Daten nach\nbetroffenen Personen erschliessbar sind». Im Hinblick auf die Vergabe von\nBeiträgen/Krediten unterhalte sie eine betriebsspezifische Software, die\nunter anderem nach den Namen der Gesuchsteller aufgebaut ist (respektive\nHandkarteien in der einen Abteilung, die der vorgenannten elektronischen\nGesuchsverwaltung noch nicht angeschlossen ist). Gegenstand des vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsrechts könnten allein\nDossiers sein, die unter seinem Namen abgelegt und zugänglich seien.\nUmgekehrt würden davon Schriftstücke nicht erfasst, die nicht Gegenstand\neines von ihm bei ihr eingereichten Gesuches seien. Ferner unterlägen die im\nRahmen des gesetzlichen Verfahrens bei Dritten eingeholten Mitberichte\nnicht dem Auskunftsrecht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG). Bezüglich der Akten\neines Beschwerdeverfahrens betreffend ein abgelehntes Gesuch des\nBeschwerdeführers verwies die Beschwerdegegnerin auf das direkt bei\nder Rekursinstanz wahrzunehmende Akteneinsichtsrecht. Aufgrund der\nvorgenannten Kriterien bestehe bei der Beschwerdegegnerin ein einziges\nDossier, das dem Auskunftsrecht unterliege. Dies betreffe ein Gesuch, das\nvon ihr vollumfänglich gutgeheissen wurde; dieses Dossier würde sie dem\nBeschwerdeführer mit Post vom gleichen Tag (21. Februar 1997) in kopierter\nForm zugänglich machen.\nC. Mit Verfügung vom 29. April 1997 hielt alsdann die Beschwerdegegnerin\nnochmals fest, dass sie keine Daten zur Person des Beschwerdeführers\ngesammelt habe. Datensammlungen im Sinne des DSG, die ihn beträfen, lägen\nnur soweit vor, als er gegenüber der Beschwerdegegnerin als Gesuchsteller\naufgetreten sei. Sie sei einzig im Besitz von Unterlagen im Zusammenhang\nmit den Projekten der X. Konkret erfüllt sei die Voraussetzung einer\nDatensammlung einzig im Falle des Projektes Y, das gutgeheissen wurde,\nsowie im Rekursfall betreffend das Projekt Z. Das dem Beschwerdeführer\nim Rekursfall zustehende Akteneinsichtsrecht sei direkt gegenüber der\nRekursbehörde geltend zu machen. Betreffend das Projekt Y habe sie dem\nBeschwerdeführer mit Brief vom 21. Februar 1997 in Übereinstimmung mit\ndem DSG Kopien der Akten überlassen.\nD. Gegen diese Verfügung erhob G. mit Schreiben vom 8. Mai 1997 bei der\nEidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) Beschwerde mit dem Antrag,\ndie angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei\ndie uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, unter Kostenfolge.\nZur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die im Vorfeld der\nangefochtenen Verfügung gewechselte ausführliche Korrespondenz und\nauf die diversen schriftlichen Interventionen des EDSB. Der Beschwerdeführer\nmacht geltend, eine Auflistung der von der Beschwerdegegnerin an ihn\ngerichteten Schreiben aus der Zeit vom 1. März 1994 bis 24. Oktober 1996\nmache deutlich, dass die Beschwerdegegnerin allein acht ihn betreffende\nDokumente zurückhalte. Zumindest diese Papiere mit finanziellem Kontext\n\n"}