wenn nämlich gewisse Informationen, die die Beschwerdeführer aus der Akteneinsicht gewinnen könnten, an noch in das Verfahren involvierte Personen gelangen würden, erscheint rätselhaft, inwiefern dies den Zweck einer 1993 eröffnete Untersuchung heute, nach rund vier Jahren, noch ernstlich zu gefährden vermöchte; denn seit der Eröffnung der Untersuchung haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen zur Last gelegten Sachverhalte längst erfahren oder hätten sie zumindest bei korrekter Verfahrensführung längst erfahren müssen.