Zum einen sei daran erinnert, dass auch bei gesetzeskonformer Gewährleistung des Einsichtsrechts der Beschwerdeführer vermieden werden kann (bzw. sogar vermieden werden muss), dass diese Kenntnis von anderen in das Rechtshilfeverfahren involvierten Personen erhalten, indem die zur Einsicht der Beschwerdeführer gelangenden Dokumente keine anderen Personenangaben als solche bezüglich der Beschwerdeführer selbst aufweisen dürfen (vgl. oben E. 2). Zum andern fehlen in den Ausführungen des BAP substantiierte Angaben bezüglich der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung sowie nachvollziehbare Argumente für ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses gegenüber dem Akteneinsichtsrecht. Selbst