(...) Aufgrund der Beweisführung ergibt sich nun konkret, dass gegen die Beschwerdeführer in Holland kein Verfahren mehr hängig ist und dass die Gefahr bei Akteneinsicht der Beschwerdeführer für das in Holland noch hängige Strafverfahren darin bestehen soll, dass die Beschwerdeführer Informationen an die an jenem Verfahren noch Beteiligten weiterleiten könnten. Daneben wird die Befürchtung geäussert, dass die Beschwerdeführer aus der Akteneinsicht wirtschaftliche Vorteile für sich ziehen könnten. d. Diese Begründung ist nicht stichhaltig.