denn je mehr Details der den Beschwerdeführern zugänglichen Stellungnahme zu entnehmen wären, desto naheliegender wäre die Gefahr für den Untersuchungszweck, welche durch die Verweigerung der Akteneinsicht gerade vermieden werden wollte. (...) Aufgrund der Beweisführung ergibt sich nun konkret, dass gegen die Beschwerdeführer in Holland kein Verfahren mehr hängig ist und dass die Gefahr bei Akteneinsicht der Beschwerdeführer für das in Holland noch hängige Strafverfahren darin bestehen soll, dass die Beschwerdeführer Informationen an die an jenem Verfahren noch Beteiligten weiterleiten könnten.