Anderseits ist verständlich, dass das BAP die entsprechende Argumentation sehr allgemein formulierte; denn je mehr Details der den Beschwerdeführern zugänglichen Stellungnahme zu entnehmen wären, desto naheliegender wäre die Gefahr für den Untersuchungszweck, welche durch die Verweigerung der Akteneinsicht gerade vermieden werden wollte.