So aber, wie die Begründung lautete, mussten die Beschwerdeführer sich geradezu zur Beschwerdeführung veranlasst sehen. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 1996 stützte sich das BAP dann nicht mehr auf das Schreiben von D. vom 18. Januar 1996, sondern auf die von den holländischen Behörden erteilte Auskunft, wonach das Strafverfahren gegen einzelne Parteien noch hängig sei, und machte geltend, bei Gewährung der Akteneinsicht an die Beschwerdeführer bestünde die Gefahr, dass Informationen an die am Strafverfahren noch Beteiligten weitergegeben würden. Daraus liess sich zumindest indirekt der Schluss ziehen, dass zum damaligen Zeitpunkt gegen die Beschwerdeführer in den Niederlanden kein