Die Beweislast für ein allenfalls überwiegendes Geheimhaltungsinteresse liegt beim Inhaber der Datenbank, der sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden Tatbestandes beruft. Mit Bezug auf ein hängiges Untersuchungsverfahren ist es denkbar, dass einzelne Aktenstücke während einer gewissen Zeit der Einsicht entzogen bleiben müssen, weil diese zu Beginn der Untersuchung für deren Zweck bedeutungsvoll sind, dass ihnen in späteren Verfahrensstadien jedoch nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt, insbesondere dann, wenn die Untersuchung des relevanten Sachverhaltes abgeschlossen oder soweit gediehen ist, dass die Einsichtnahme keine Gefährdung des hängigen