b DSG erteilt werden. 4. Damit bleibt zu prüfen, ob bezüglich der sich noch beim Beschwerdegegner befindenden Daten das Auskunftsrecht mit der Begründung verweigert werden darf, Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer würde den Zweck einer in Holland noch laufenden Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens gefährden (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG). a. Der Gesetzgeber hat diese gesetzliche Einschränkung des Auskunftsrechts ziemlich weit gefasst: Nach dem Wortlaut ist weder erforderlich, dass sich die fragliche Strafuntersuchung auf die betroffene Person selbst bezieht, noch dass sie in der Schweiz stattfinden muss.