7 Akteneinsicht in die Rechtshilfeakten gewährt werden. Sie müssen in Erfahrung bringen können, welche Behörde Rechtshilfe verlangt hat, wo ihre Akten sich heute befinden und welche Gründe gegebenenfalls einer Rückgabe derselben vorläufig oder endgültig entgegenstehen. Die Auskunft über den Datenempfänger muss den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG erteilt werden.