bleiben dürfen. Über die Zulässigkeit der Einziehung und Beschlagnahme von Originalakten, deren Weiterleitung an die ersuchende ausländische Behörde sowie eine allfällige Rückgabe ist nach den für das internationale Rechtshilfeverfahren geltenden Bestimmungen zu befinden. Dasselbe gilt während dessen Hängigkeit für allfällige Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts (vgl. hierzu insbesondere BGE 113 Ib 257 ff., E. 4c). (...) (...) Damit aber die Beschwerdeführer die ihnen aufgrund des IRSG allenfalls zustehenden Rechte bezüglich der bei ihnen seinerzeit erhobenen Originalakten überhaupt wahrnehmen können, muss ihnen die verlangte